Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2019Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 30Artikel eins, Paragraph 30
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Regierungskommissär
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Bei Bestehen einer erheblichen Gefahr für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie zur Sicherung der Vermögensbindung (§ 1 Abs. 2 und 3), kann die LandesregierungBei Bestehen einer erheblichen Gefahr für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie zur Sicherung der Vermögensbindung (Paragraph eins, Absatz 2 und 3), kann die Landesregierung
befristet auf höchstens ein Jahr, wobei Wiederbestellungen bis zu insgesamt drei Jahren zulässig sind,
in einem Verfahren nach § 35 längstens bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 36,in einem Verfahren nach Paragraph 35, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens nach Paragraph 36,,
in einem Verfahren nach § 35a längstens bis zur Übernahme der Eigentumsrechtein einem Verfahren nach Paragraph 35 a, längstens bis zur Übernahme der Eigentumsrechte
mit Bescheid einen fachkundigen und gem. § 24 Abs. 1 zuverlässigen Regierungskommissär bestellen, der dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftstreuhänder angehört oder als Revisor gemäß § 17a Abs. 1 GenRevG, BGBl. I Nr. 127/1997, zugelassen ist. Die Landesregierung kann den Regierungskommissär bescheidmäßig abberufen. Ein allfälliges Rechtsmittel gegen diese Bescheide hat keine aufschiebende Wirkung.mit Bescheid einen fachkundigen und gem. Paragraph 24, Absatz eins, zuverlässigen Regierungskommissär bestellen, der dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftstreuhänder angehört oder als Revisor gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, GenRevG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, zugelassen ist. Die Landesregierung kann den Regierungskommissär bescheidmäßig abberufen. Ein allfälliges Rechtsmittel gegen diese Bescheide hat keine aufschiebende Wirkung. (2)Absatz 2,Der Regierungskommissär, dem alle Aufsichtsrechte gemäß § 29 Abs. 1 und 2 zustehen, hat vor Vertragsabschluss bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit:Der Regierungskommissär, dem alle Aufsichtsrechte gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 zustehen, hat vor Vertragsabschluss bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit:
Rechtsgeschäften gemäß § 7 Abs. 1a und Abs. 3 Z 6,Rechtsgeschäften gemäß Paragraph 7, Absatz eins a und Absatz 3, Ziffer 6,,
Rechtsgeschäften gemäß § 9a Abs. 2 und 2a sowieRechtsgeschäften gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2 und 2 a sowie
Rechtsgeschäften, die aufgrund anderer Gesetze oder gemäß der Satzung (§ 4) oder durch den Aufsichtsrat zustimmungspflichtig sind,Rechtsgeschäften, die aufgrund anderer Gesetze oder gemäß der Satzung (Paragraph 4,) oder durch den Aufsichtsrat zustimmungspflichtig sind,
zuzustimmen, sofern sie nicht geeignet sind, die Gefahr gemäß Abs. 1 zu vergrößern. Er nimmt an allen General- und Hauptversammlungen, an Geschäftsführungs-, Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen mit Rederecht teil.zuzustimmen, sofern sie nicht geeignet sind, die Gefahr gemäß Absatz eins, zu vergrößern. Er nimmt an allen General- und Hauptversammlungen, an Geschäftsführungs-, Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen mit Rederecht teil.
(3)Absatz 3,Auf die Vergütung des Regierungskommissärs, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hierfür zu stehen hat, ist § 28 Abs. 9 von der Landesregierung sinngemäß anzuwenden.Auf die Vergütung des Regierungskommissärs, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hierfür zu stehen hat, ist Paragraph 28, Absatz 9, von der Landesregierung sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat die Einleitung eines Verfahrens sowie die Eintragung der Bestellung nach Abs. 1 und deren Löschung bei Änderungen der Tatsachen im Firmenbuch auf Kosten der Bauvereinigung zu veranlassen.Die Landesregierung hat die Einleitung eines Verfahrens sowie die Eintragung der Bestellung nach Absatz eins und deren Löschung bei Änderungen der Tatsachen im Firmenbuch auf Kosten der Bauvereinigung zu veranlassen.
Schlagworte
Generalversammlung, Geschäftsführungssitzung, Vorstandssitzung
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR40216899